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Wie jedes Jahr zum 1. Juli werden auch in diesem Jahr die Fußballregeln für unseren Amateursport angepasst. Sie sollen den Ablauf des Spiels klarer gestalten und faire Bedingungen schaffen. Der Lehrwart der Schiedsrichtervereinigung des NFV Kreises Northeim-Einbeck, Christian Eulenstein, umreißt die wichtigsten Neuerungen.
Schienbeinschoner: Spieler in der Pflicht
Eine wesentliche Änderung betrifft die Verantwortung der Spieler hinsichtlich der Schienbeinschoner. Bislang oblag es den Schiedsrichtern, die Ausrüstung der Spieler zu prüfen und sicherzustellen, dass sie den Vorschriften entspricht. Dies wird sich nun ändern: Die Spieler selbst sind ab sofort für die Auswahl und Eignung ihrer Schienbeinschoner verantwortlich. Nach Regel 4 müssen Schienbeinschoner aus geeignetem Material bestehen und ausreichend groß sein, um angemessenen Schutz zu bieten.
Christian Eulenstein unterstreicht, dass diese Regeländerung eine deutliche Entlastung für die Schiedsrichter darstellt: „Die Schiedsrichter sind nicht mehr in der Pflicht die Schienbeinschoner zu überprüfen. Gleichzeitig wird den Spielern mehr Eigenverantwortung übertragen, wodurch sie selbst durch die Auswahl ihrer Schienbeinschoner auf die Prävention von Verletzungen einwirken können.“
Handspielregel: Persönliche Strafe bei strafbarem – unabsichtlichen – Handspiel
Christian Eulenstein erklärt die Änderungen der Handspielregel so: „Vergehen wegen unabsichtlichen, jedoch strafbaren Handspiels sind häufig auf den Versuch eines Spielers zurückzuführen, den Ball regelkonform zu spielen. Entscheidend bei einem unabsichtlichen Handspiel ist, dass der Spieler seine Hand oder seinen Arm nicht bewusst zum Ball führt. Wird ein solchen Spielen trotz dessen aufgrund der Position des Arms (bspw. Vergrößerung der Körperfläche) als Vergehen gewertet, kann im Strafstoß nun der gleiche Reduzierungsgrundsatz wie bei ballorientierten Foulspielen gelten: Es soll eine Verwarnung für das Vereiteln einer offensichtlichen Torchance ausgesprochen werden und auf eine persönliche Strafe verzichtet werden, wenn lediglich ein aussichtsreicher Angriff verhindert wurde.“
Weiter stellt er klar: „Die Regularien bei absichtlichem Handspiel bleiben unverändert. Eine Torverhinderung ist ein feldverweiswürdiges Vergehen und das Verhindern eines aussichtsreichen Angriffs ist mit einer Verwarnung zu ahnden.“
Strafstoßregel: Elfmeterpunkt & Vergehen bei der Strafstoßausführung
Eine weitere wichtige Anpassung betrifft die Strafstoßregel. Hier gab es immer wieder Unklarheiten über die korrekte Position des Balls, insbesondere wenn der Elfmeterpunkt nicht als Kreuz markiert war. Ab sofort muss ein Teil des Balls die Mitte des Elfmeterpunkts berühren oder überragen. Eulenstein hofft, dass diese Präzisierung Streitigkeiten und Verzögerungen minimieren wird.
Ebenfalls sollen mit den jüngsten Anpassungen der Fußballregeln Vergehen von Mitspielern des Schützen und des Torhüters bei Strafstößen präziser geregelt werden.
Ein Vergehen eines Mitspielers des Schützen wird nur noch geahndet, wenn es den Torhüter eindeutig beeinträchtigt oder der fehlbare Spieler den Ball spielt oder einen Zweikampf um den Ball führt und anschließend ein Tor erzielt, zu erzielen versucht oder eine Torchance kreiert.
Ebenso wird ein Vergehen eines Mitspielers des Torhüters nur geahndet, wenn es den Schützen eindeutig beeinträchtigt oder der fehlbare Spieler den Ball spielt oder einen Zweikampf um den Ball führt und damit den Gegner daran hindert, ein Tor zu erzielen, zu erzielen zu versuchen oder eine Torchance zu kreieren.
Der Northeimer Lehrwart begrüßt die Vereinfachung: „Vergehen durch Mitspieler sind insbesondere bei Spielen auf Amateurebene ohne unparteiische Schiedsrichterassistenten schwierig auszumachen und zu sanktionieren. Würde Regel 14 strikt angewandt, müssten die meisten Strafstöße wiederholt werden. Da jedoch Vergehen von Mitspielern den Ausgang eines Strafstoßes nur selten beeinflussen, sollten sie nur geahndet werden, wenn sie den Ausgang des Strafstoßes beeinflussen.“
Neue Leitlinien für Zeitstrafen
Schließlich gibt es eine Neuerung im Umgang mit Zeitstrafen. Künftig darf ein Spieler, der eine Zeitstrafe erhalten hat, nur dann wieder auf das Spielfeld nach einer Zeitstrafe zurückkehren, wenn das Spiel unterbrochen ist. Diese Änderung soll sicherstellen, dass die Zeitstrafen ihre disziplinarische Wirkung voll entfalten können, ohne das Spielgeschehen unnötig zu stören.
Christian Eulenstein zeigt sich optimistisch, dass die neuen Regelungen den Spielbetrieb verbessern werden und auch in der Praxis die erhofften positiven Effekte zeigen werden, um das Spiel für alle Beteiligten klarer und gerechter zu gestalten.